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IWB Nr. 5 vom Seite 181

Grenzüberschreitend tätige Freiberufler

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Dozent an der Fachhochschule für Finanzen des Landes NRW in Nordkirchen – sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder.

I. Nationales Recht

Freiberufler [i]Welteinkommensprinzip gilt für Freiberufler im Inlandmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unterliegen im Rahmen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht dem Welteinkommensprinzip. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte steuerpflichtig, egal in welchem Staat der Steuerpflichtige tätig wird. Die Einkünfte sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn nach einem konkreten DBA der andere Staat ein Quellensteuerrecht an diesen Einkünften hat und Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die Freistellung im Methodenartikel vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift (vgl. z. B. die DBA mit Australien, Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Neuseeland, Niederlande und den USA).

Freiberufler [i]Beschränkte Steuerpflicht für Freiberufler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland – drei Kategorien für Inlandbezugohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG), soweit sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 EStG erzielen. Der Inlandsbezug für Freiberufler wird in § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in drei Kategorien spezifiziert, dem Ausüben der Tätigkeit im Inland, der Verwertung einer (im Ausland ausgeübten) Tätigkeit im Inland oder über eine feste Einrichtung/Betriebsstätte im Inland. Die letz...