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Sanierungserlass – Verfassungsbeschwerde eingelegt
[i]BFH, Urteil v. 23.8.2017 - I R 52/14 NWB QAAAG-60392 und X R 38/15 NWB PAAAG-60388 Nachdem der Große Senat des BFH mit seinem am veröffentlichten Beschluss v. - GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) den sog. Sanierungserlass als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für unvereinbar erklärt hatte, ordnete das (BStBl 2017 I S. 741) an, dass dieser Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Steuerfälle weiterhin uneingeschränkt anzuwenden sei, in denen der Schuldenerlass bis zum ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Mit zwei Urteilen v. - I R 52/14 und X R 38/15 hat der BFH diese Übergangsregelung des BMF für Altfälle ebenfalls als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar erklärt (vgl. hierzu ausführlich Kanzler, NWB 46/2017 S. 3472).
Nunmehr hat die [i]Kanzler, NWB 46/2017 S. 3472unterlegene Klägerin in dem BFH-Verfahren I R 52/14 Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH erhoben (Az. beim BVerfG: 2 BvR 2637/17). Folgende Fragen sind zu klären:
[i]Az. beim BVerfG: 2 BvR 2637/17Verstößt der sog. Sanierungserlass des (BStBl 2003 I S. 240; ergänzt durch das BStBl 2010 I S. 18) gegen den Gru...