Eingruppierung und Einstufung nach dem TV-Ärzte Hessen
Leitsatz
Im Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Tätigkeit für das Land Hessen liegen, kommt es gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen (juris: TV-Ärzte HE) nicht an.
Gesetze: § 10 Abs 7 S 1 TV-Ärzte HE, § 10 Abs 1 TV-Ärzte HE, § 11 Abs 2 S 2 TV-Ärzte HE, § 14 Abs 2 TV-Ärzte HE, § 14 Abs 1 TV-Ärzte HE, § 15 Abs 2 TV-Ärzte HE, § 10 Abs 3 BÄO vom
Instanzenzug: ArbG Gießen Az: 3 Ca 639/14 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 13 Sa 554/15 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Eingruppierung und Einstufung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom .
2Die Klägerin hat ein Medizinstudium in Russland abgeschlossen. Sie war vom bis zum beim beklagten Land als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) nach den Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) befristet beschäftigt. In dieser Zeit war ihr die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 5 Bundesärzteordnung (BÄO) in der bis geltenden Fassung (aF) erteilt. Arbeitsvertraglich war ua. die Anwendung des TV-Ärzte Hessen vereinbart. Dieser bestimmt zur Eingruppierung und Einstufung auszugsweise Folgendes:
3Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte Hessen ein und ordnete sie in dieser der Stufe 1 zu. Seit dem zahlte es ihr ein Entgelt aus der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zeit ihrer Tätigkeit als Assistenzärztin an der A Neurologischen Klinik B vom bis zum , die sie auf der Grundlage einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 3 iVm. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 BÄO aF ausübte, hätte bei ihrer Eingruppierung und Einstufung vom beklagten Land berücksichtigt werden müssen. Mit Schreiben vom machte die Klägerin vergeblich ihre höhere Einstufung geltend. In diesem Schreiben waren auch ihre früheren Beschäftigungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin von insgesamt sechs Jahren aufgeführt. Im Anschluss daran heißt es in dem Geltendmachungsschreiben:
4Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie hätte bei ihrer Einstellung bereits der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte Hessen zugeordnet werden müssen. Nach ihrer insgesamt dreijährigen ärztlichen Tätigkeit sei zum der Aufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen erfolgt. Das Schreiben vom habe für die Zeit ab die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Ihr stehe darum für die Zeit vom bis zum die Differenz zwischen dem ihr gezahlten Entgelt und der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und für die Zeit vom bis zum die Differenz zur Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen bezogen auf das Grundentgelt und die unständigen Entgeltbestandteile (Überstunden, Bereitschaftsdienste, Zeitzuschläge, Entgeltfortzahlung für Urlaub und Krankheit) in rechnerisch unstreitiger Höhe zu.
5Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
6Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin an der Neurologischen Klinik B sei nicht als ärztliche Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen. Zwischen dem Ende dieser Tätigkeit am und dem Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte Land am habe eine Zeit von mehr als sechs Monaten und damit eine schädliche Unterbrechung iSv. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen gelegen. Diese Bestimmung finde auch bei Neueinstellungen Anwendung. Etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin seien verfallen, soweit sie vor dem fällig gewesen seien. Das Schreiben vom reiche zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist nicht aus. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung sei daher erst mit der Bezifferung der Forderung im Schriftsatz vom erfolgt, der dem beklagten Land am zugestellt worden ist.
7Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von insgesamt 20.432,47 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Gründe
8Die Revision ist unbegründet. Bei der Einstellung der Klägerin war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 10 Abs. 7 Satz 1 TV-Ärzte Hessen die Zeit ärztlicher Tätigkeit an der Neurologischen Klinik B uneingeschränkt zu berücksichtigen. Deshalb war die Klägerin seit dem der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte Hessen zugeordnet. In der Folgezeit kam es im Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land zu keiner gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen schädlichen Unterbrechung. Nach einer ärztlichen Tätigkeit von insgesamt drei Jahren nach Erteilung einer Berufserlaubnis war die Klägerin deshalb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen seit dem im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen eingruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet. Das Geltendmachungsschreiben vom wahrte die Ausschlussfrist für den von der Klage umfassten Zeitraum zwischen dem und dem . Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin darum zu Recht die begehrte Entgeltdifferenz zugesprochen.
9I. Bei der Einstellung von Ärzten sind gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen in den Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt anzurechnen. Diese Bestimmungen sehen keine schädlichen Unterbrechungen vor. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen ist insoweit nicht anzuwenden. Darum sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 TV-Ärzte Hessen der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten der ärztlichen Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Tätigkeit für das beklagte Land liegen, kommt es nicht an.
101. Im TV-Ärzte Hessen richten sich Eingruppierung und Stufenzuordnung bei der Einstellung ausschließlich nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Danach sind in den Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 - ohne dass dem beklagten Land insoweit ein Ermessen zukommt - Zeiten der Tätigkeit als Arzt nach der Approbation bzw. nach Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO uneingeschränkt zu berücksichtigen. Verlangt wird durch das Abstellen auf die ärztliche „Tätigkeit“ allein ein Erfahrungsgewinn durch tatsächliche Arbeit. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen der Einstellung und der davor ausgeübten ärztlichen Tätigkeit liegen, kommt es nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht an. Alle Zeiten aktiver ärztlicher Tätigkeit sind danach zusammenzurechnen. Lediglich Zeiten der Unterbrechung selbst sind nicht zu berücksichtigen.
112. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes folgt aus § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen nicht, dass diese Regelung zu den für den Fallgruppenaufstieg schädlichen Unterbrechungen bereits bei Neueinstellungen heranzuziehen sind. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen erfasst nur Unterbrechungen, die während eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land eintreten.
12a) Die Bedeutung des § 11 TV-Ärzte Hessen erklärt sich vor dem Hintergrund des von den übrigen Tarifverträgen für Ärzte im öffentlichen Dienst abweichenden Entgeltsystems des TV-Ärzte Hessen.
13aa) § 16 TV-Ärzte/VKA sieht für Ärzte mit entsprechender Tätigkeit als Eingangseingruppierung nur eine Entgeltgruppe, nämlich die Entgeltgruppe I, vor, die gemäß § 19 TV-Ärzte/VKA sechs Stufen enthält, wobei die letzte Stufe nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht wird. § 12 TV-Ärzte (Länder) gruppiert Ärzte mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe Ä 1 ein, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte (Länder) ebenfalls sechs Stufen umfasst, wobei die sechste Stufe ab dem sechsten Jahr erreicht wird. Demgegenüber spaltet § 10 TV-Ärzte Hessen die Eingangseingruppierung für Ärzte ohne Facharztausbildung in zwei Entgeltgruppen auf, die zusammen fünf Stufen aufweisen. Die Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen setzt eine siebenjährige ärztliche Tätigkeit voraus, nämlich drei Jahre für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 und weitere vier Jahre für den Aufstieg von der Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 in deren Stufe 3.
14bb) Dieses „gespaltene“ System der Eingangseingruppierung des TV-Ärzte Hessen macht es erforderlich, einerseits den Stufenaufstieg in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte Hessen und andererseits den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 zu regeln.
15(1) Ersteres ist durch § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen erfolgt. Darin sind Regelungen zur Stufenlaufzeit getroffen, die inhaltlich § 16 Abs. 3 TV-L bzw. § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD-AT (Bund) sowie § 17 Abs. 3 TV-L bzw. § 17 Abs. 3 TVöD-AT entsprechen.
16(2) Der Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 ist in § 11 TV-Ärzte Hessen geregelt und von den Tarifvertragsparteien als „Fallgruppenaufstieg“ bezeichnet worden. Absatz 1 dieser Bestimmung ordnet dabei an, dass der Arzt nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit (automatisch) höhergruppiert ist. In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 ist als Grundregel festgeschrieben, dass die Zeit für den Fallgruppenaufstieg längstens sechs Monate unterbrochen sein darf, um weiterhin Berücksichtigung zu finden. § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen legt fest, dass und welche Unterbrechungen abweichend von dieser Grundregel unschädlich sind. § 11 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen bestimmt, welche unschädlichen Unterbrechungen auf die für den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 bzw. von der Entgeltgruppe Ä 3 in die Entgeltgruppe Ä 4 erforderliche Laufzeit (Aufstiegslaufzeit) angerechnet werden und welche diese Zeit hemmen.
17cc) Die Regelungen in §§ 15 und 11 TV-Ärzte Hessen erklären sich aus dem offenkundigen Zweck des Stufen- bzw. Fallgruppenaufstiegs, den Zugewinn an Berufserfahrung zu honorieren. Dieser Zweck setzt an sich voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur rechtlich besteht, sondern der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Davon haben die Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen für die Stufenlaufzeit und in § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen für die Aufstiegslaufzeit bei bestimmten tatsächlichen, von ihnen als schädlich angesehenen Unterbrechungen der Tätigkeit Ausnahmen vorgesehen. Es handelt sich dabei jeweils um in sich geschlossene Regelungssysteme (vgl. für § 17 Abs. 3 TVöD-V - Rn. 36).
18b) Aus dieser Systematik folgt zwingend, dass § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen nicht die Bedeutung hat, die das beklagte Land ihm beimisst. Diese Bestimmung regelt ausschließlich die Auswirkungen schädlicher Unterbrechungen in rechtlich mit dem beklagten Land fortbestehenden Arbeitsverhältnissen auf die Aufstiegslaufzeit. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bestimmungen in § 17 Abs. 3 TVöD-AT (vgl. dazu - Rn. 36), § 17 Abs. 3 TV-L sowie § 15 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen zur Stufenlaufzeit. Für die nach der Einstellung durch das beklagte Land erforderliche Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung kann § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen deshalb nicht herangezogen werden.
19c) Aus der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen ergibt sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes nichts anderes. Damit ist lediglich eine Sonderregelung für Fälle getroffen, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ausläuft, sich daran eine Kinderbetreuungszeit, die mangels eines Arbeitsverhältnisses keine Elternzeit ist, anschließt und unmittelbar anschließend erneut ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land begründet wird. Dieser Personenkreis soll mit den Ärzten gleichgestellt werden, bei denen im bestehenden Arbeitsverhältnis die Aufstiegslaufzeit ungeachtet von Mutterschutzfristen fortgesetzt und bei der Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. Kinderbetreuungszeit gehemmt wird. Die Protokollnotiz stellt sicher, dass in den davon erfassten Fällen nicht, wie von § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV-Ärzte Hessen an sich angeordnet, die bisher zurückgelegte Aufstiegslaufzeit völlig verlorengeht, wenn es zu Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten wegen der Kinderbetreuung kommt. Stattdessen wird die Mutterschutzfrist auf die Aufstiegslaufzeit angerechnet und diese Laufzeit für die Dauer der anschließenden Kinderbetreuung ebenso wie nach § 11 Abs. 2 Buchst. d TV-Ärzte Hessen gehemmt. Aufgrund dieser Sonderregelung zum Fallgruppenaufstieg werden die davon erfassten Ärztinnen und Ärzte auch bessergestellt als neu eingestellte Ärzte, bei denen „angebrochene“ Stufenlaufzeiten, die bei der erstmaligen Eingruppierung und Stufenzuordnung nicht verbraucht worden sind, nach § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen keine Berücksichtigung finden können. Das folgt daraus, dass gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen für den Stufenaufstieg eine ununterbrochene Tätigkeit der Ärzte bei „ihrem“ Arbeitgeber erforderlich ist. Damit verbleibt der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung des beklagten Landes ein Anwendungsbereich, obwohl Zeiten ärztlicher Vorbeschäftigung bereits nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen uneingeschränkt anzurechnen sind.
203. Die Auslegung der § 10 Abs. 7 iVm. § 14 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen durch das beklagte Land führt zudem zu einer Verlängerung der Stufenlaufzeit in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte Hessen, die der Systematik dieser Eingangseingruppierungsgruppen widerspricht. Nach seinem Prozessvortrag gruppiert das beklagte Land nur Ärzte, die bereits eine ununterbrochene ärztliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweisen können, bei ihrer Einstellung auch dann in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen ein, wenn eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen der letzten Tätigkeit dieser Ärzte und ihrer Einstellung beim beklagten Land liegt. Ärzte, die wie die Klägerin noch keine drei Jahre ärztlicher Tätigkeit aufweisen, gruppiert es dagegen in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ein, wenn eine nach § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen schädliche Unterbrechung vorliegt. Das führt dazu, dass die Klägerin erst nach dreijähriger Tätigkeit für das beklagte Land und damit nach insgesamt fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen aufsteigt. Das hat zur Folge, dass die letzte Stufe der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen erst nach insgesamt neunjähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht wird. Eine solche Verlängerung der erforderlichen Zeit ärztlicher Tätigkeit durch das Außerachtlassen von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ist jedoch in der tariflichen Eingruppierungsregelung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen nicht vorgesehen. Danach setzt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 nicht voraus, dass die dafür erforderliche ärztliche Erfahrung von mindestens drei Jahren Tätigkeit vollständig bei einem anderen Arbeitgeber oder vollständig beim beklagten Land erworben worden ist. Vielmehr sind in diese Entgeltgruppe Ärzte nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit eingruppiert, ohne dass danach differenziert wird, bei welchem Arbeitgeber mit welchen zeitlichen Abständen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist. Darum sind auch Ärzte, die wie die Klägerin nur einen Teil der für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen erforderlichen Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben und den noch fehlenden Teil ohne schädliche Unterbrechung beim beklagten Land erwerben, nach insgesamt drei Jahren ärztlicher Tätigkeit im Wegen des Fallgruppenaufstiegs in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen eingruppiert.
214. Anders, als das beklagte Land annimmt, führt vorstehende Auslegung nicht zu widersinnigen Ergebnissen. Das beklagte Land geht zwar, wie ausgeführt, zu Recht davon aus, schädliche Unterbrechungen im laufenden Arbeitsverhältnis hätten zur Folge, dass die davorliegenden Zeiten irrelevant würden und verloren gingen. Es nimmt jedoch zu Unrecht an, durch einen Wechsel des Arbeitgebers könnten „bislang eingruppierungsirrelevante Zeiten zu Geld gemacht werden“, wenn „externe“ Vorzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen wären. Die dieser Argumentation zugrundeliegende Annahme, Beschäftigte des Landes Hessen, deren Aufstiegslaufzeit nach einer schädlichen Unterbrechung gemäß § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen neu zu laufen beginnt, würden gegenüber „externen“ Bewerbern, deren Vorbeschäftigungszeiten es auch nach einer vergleichbaren Unterbrechung anerkennen muss, gleichheitswidrig benachteiligt, trifft nicht zu.
22a) Die Tarifvertragsparteien haben, wie unter Rn. 10 ausgeführt, mit § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen für die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 klargestellt, dass bei der Eingruppierung und Einstufung allein Zeiten „entsprechender Tätigkeit“ nach Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis zu berücksichtigen sind. Honoriert werden sollen damit ausschließlich Zeiten, in denen der Arzt tatsächlich gearbeitet hat. Ist es in einem früheren Arbeitsverhältnis zu einer Unterbrechung der aktiven Tätigkeit, etwa durch eine langdauernde Erkrankung gekommen, wird diese Zeit der Unterbrechung bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung nicht berücksichtigt. Insoweit liegt bereits keine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten des beklagten Landes und Bewerbern vor.
23b) Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die vor einer Unterbrechung liegen, die im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen schädlich wäre und deshalb zum Verlust der bisher zurückgelegten Aufstiegslaufzeit führte, sind, wie ausgeführt, bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung zwar zu berücksichtigen. § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen sehen insoweit unabhängig von Grund und Dauer der Unterbrechungen die Berücksichtigung sämtlicher Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Eingruppierung und Einstufung in die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte Hessen nach der Einstellung vor. Diese unterschiedliche Behandlung gegenüber den Beschäftigten des beklagten Landes, die bei Unterbrechungen, die nach § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen schädlich sind, die Aufstiegslaufzeit neu zurücklegen müssen, ist jedoch nicht gleichheitswidrig. Es fehlt bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die Tarifvertragsparteien haben neu eingestellte Ärzte und bereits beim beklagten Land beschäftigte Ärzte als nicht vergleichbar angesehen. Sie durften die Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln (vgl. - Rn. 23 ff.).
245. Die Klägerin hat im Arbeitsverhältnis mit der Neurologischen Klinik B vom bis zum die für die begehrte Eingruppierung erforderliche Berufserfahrung durch ärztliche Tätigkeit erworben. Sie besaß in dieser Zeit zwar nicht die nach § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen grundsätzlich erforderliche Approbation. Ihr war aber mit Bescheid vom für die Zeit ihrer Tätigkeit an der Neurologischen Klinik B eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO erteilt worden. Diese Erlaubnis steht nach der Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 in § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen einer Approbation gleich.
25II. Ob und wann Ärzte nach ihrer Einstellung in die nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe bzw. im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die nächsthöhere Entgeltgruppe aufsteigen, bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 und § 15 TV-Ärzte Hessen für die Stufenlaufzeit bzw. nach § 11 TV-Ärzte Hessen für die Aufstiegslaufzeit. Erst für diese weiteren Aufstiege ist erforderlich, dass keine schädliche Unterbrechung vorliegt. Zu einer solchen Unterbrechung ist es im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig nicht gekommen. Die Klägerin besaß die für eine ärztliche Tätigkeit erforderliche Berufserlaubnis. Sie ist darum nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit für das beklagte Land - und damit insgesamt dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung einer Berufserlaubnis - aus der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen aufgestiegen.
26III. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die streitbefangenen Entgeltansprüche seien nicht nach § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen. Die Klägerin habe diese Ansprüche mit Schreiben vom rechtzeitig geltend gemacht. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine nichttypische Willenserklärung, deren Auslegung der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat. Die Revision zeigt solche revisiblen Rechtsfehler der Würdigung der Geltendmachung durch das Landesarbeitsgericht nicht auf.
271. Die Revision rügt insoweit, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Berücksichtigung von erheblich mehr Vorzeiten als nur die Beschäftigung an der Neurologischen Klinik B geltend gemacht worden sei. Derartige „weit übersetzte“ Forderungen seien keine wirksame Geltendmachung, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Das Landesarbeitsgericht hat die Geltendmachung als ausreichend angesehen, weil die Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, dass aus ihrer Sicht zwingend jedenfalls eine Anrechnung der ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten erfolgen müsse. Dies lässt keine revisiblen Rechtsfehler erkennen. Die Revision setzt lediglich ihre Würdigung des Geltendmachungsschreibens an die Stelle der rechtlich möglichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass die Klägerin in der Geltendmachung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ihr vorheriger Arbeitgeber die Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeit angerechnet und sie deshalb der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet hatte. Das Landesarbeitsgericht hat daraus den naheliegenden Schluss gezogen, die Klägerin habe eine Anerkennung dieser Zeiten auch durch das beklagte Land auf freiwilliger Basis angeregt, was für das beklagte Land unschwer erkennbar gewesen sei, weil die wissenschaftlichen und ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten deutlich voneinander abgrenzbar seien. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom damit dahin verstanden, dass das beklagte Land die Geltendmachung ungeachtet der Zuvielforderung aufgrund der Umstände des Einzelfalls als Aufforderung habe verstehen müssen, die tatsächlich geschuldete Leistung zu bewirken. Eine solche Würdigung steht im Einklang mit der von der Revision angezogenen Rechtsprechung ( - zu II 2 e aa und bb der Gründe).
282. Die Revision rügt weiter, das Landesarbeitsgericht habe die Geltendmachung nicht als ausreichend ansehen dürfen, um auch den am noch nicht entstandenen Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen zu wahren. Zu dieser Zeit sei auch noch die Berücksichtigung von Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeit streitig gewesen. Darum müsse es bei der allgemeinen Regel bleiben, dass eine wirksame Geltendmachung erst nach Entstehen des Anspruchs möglich sei. Unständige Bezüge könnten in diesem Fall überhaupt nicht vorab geltend gemacht werden. Das Landesarbeitsgericht hat unter Heranziehung der Entscheidung des Zehnten Senats des - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 ff., BAGE 144, 210) angenommen, die Geltendmachung habe auch die erst später entstandenen und fällig gewordenen unständigen Entgeltbestandteile sowie das Grundentgelt aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem umfasst. Die unständigen Entgeltbestandteile seien sämtlich in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Ihre Berechnungsmethode sei unstreitig. Streitig sei allein, nach welcher Entgeltgruppe und Stufe das Entgelt der Klägerin zu berechnen sei. Dafür sei allein entscheidend, ob die zweijährige Zeit ärztlicher Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu berücksichtigen sei. Von diesem Grundtatbestand hingen alle von der Klägerin verfolgten Ansprüche ab. Das beklagte Land habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin auch bei noch ausstehenden Aufstiegen nicht an ihrer Auffassung festhalten werde, dass zu ihren Gunsten zwei Jahre ärztlicher Vorbeschäftigung zu berücksichtigen seien. Das Landesarbeitsgericht hat mit dieser alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigenden Argumentation rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass bereits im März 2012 für das beklagte Land erkennbar lediglich ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen - nämlich die Anerkennung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit - im Streit stand, aus dem alle weiteren im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche resultierten. Sein Schluss, die Aufforderung, die ärztliche Tätigkeit anzuerkennen, genüge darum zur Geltendmachung auch des darauf beruhenden, in der Zukunft liegenden Fallgruppenaufstiegs, lässt keinen Denkfehler erkennen (vgl. - Rn. 33, aaO).
29IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0
Fundstelle(n):
DB 2018 S. 6 Nr. 13
IAAAG-78816