OFD Frankfurt/M. - S 0177 A - 1 - St 53

Unentgeltliche oder verbilligte Raumüberlassung als Mittelbeschaffungstätigkeit im Sinne des § 58 Nr. 1 AO

Vereine die Bürgerhäuser, Dorfgemeinschaftshäuser betreiben

Bezug:

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgende verbindliche Beschlüsse bezüglich der sog. Bürgerhausvereine/Dorfgemeinschaftshausvereine gefasst:

  1. Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Räumlichkeiten durch Bürgerhausvereine zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken handelt es sich um eine „Beschaffung von Mitteln” im Sinne des § 58 Nummer 1 AO.

  2. Sammelt ein Bürgerhausverein Spenden, ist – soweit nicht eine anderweitige Verwendung bestimmt ist – grundsätzlich davon auszugehen, dass die Zuwendungen zur Herstellung, zum Erwerb bzw. Erhalt eines Bürgerhauses bestimmt sind. Eine Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht insoweit nicht (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 AO).

Ich bitte zu beachten, dass in der Überlassungstätigkeit selbst – wie bisher auch – kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck zu sehen ist. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Qualifizierung der Leistungserbringung erfolgt weiterhin für sich und ist anhand der allgemeinen Grundsätze (§§ 14, 65 ff. AO) vorzunehmen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0177 A - 1 - St 53

Fundstelle(n):
EAAAG-78771