BFH - X R 33/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 22a Abs 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 50f, FGO § 33 Abs 1, GG Art 103 Abs 3, GG Art 20 Abs 3
Rechtsfrage
Ist bei Streitigkeiten über die Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 FGO gegeben?
Liegt im Zusammenwirken von § 22a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung?
Steht die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach von der Erhebung des Verspätungsgeldes abgesehen wird, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, in Konflikt mit der Unschuldsvermutung?
Verstößt das Verspätungsgeld gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, weil ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der durch die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten besteht, welches bei Indienstnahme Dritter umso deutlicher wird?
Elektronische Übermittlung; Finanzrechtsweg; Fristversäumnis; Meldung; Rentenversicherung; Verfassungswidrigkeit; Verspätungsgeld
Fundstelle(n):
FAAAG-78762