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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 36/15

Gesetze: KN Pos. 7017 KN Pos. 7020 KN Unterpos. 9027 9050

Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines gläsernen Probenzerstäubers (Concentric Nebulizer) zur Verwendung in der Massenspektrometrie

Leitsatz

1. Ein gläserner Probenzerstäuber ist als Teil eines Massenspektrometers in die Position 9027 9050 KN einzureihen.

2. Trotz seiner Beschaffenheit aus Glas stellt der Zerstäuber keine "Glasware für Laboratorien" der Position 7017 KN dar. Nach der maßgeblichen englischen und französischen Sprachfassung der Erläuterungen zur Position 7017 HS unterfallen dieser Position nur Glaswaren, die gewöhnlich in Laboratorien "allgemein verwendet" werden.

Fundstelle(n):
HAAAG-78569

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