1. Keine Entstehung
einer Terminsgebühr, wenn es in den Telefonaten und dem E-Mail-Verkehr
ausschließlich um die rechtliche Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf den Streitfall geht.
2. Fehlt es an der Kausalität
der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg,
entsteht eine Erledigungsgebühr nicht.
3. Kosten eines AdV-Verfahrens
können nicht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als notwendige Aufwendungen
geltend gemacht werden.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 679 Nr. 8 ZAAAG-78563
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