Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr,
Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht, Aufwendungen für Gutachten,
Rechtsanwaltsgebühren
Leitsatz
1. Eine Erhöhung
der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit
kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige
verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.
2. Hat das Bundesverfassungsgericht
über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich verhandelt, kann
keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.
3. Aufwendungen für verfassungs-
oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.
4. Kann die fehlende Sachkunde
auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene Vorbringen und
die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur
durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die
Kosten für dieses Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 683 Nr. 8 FAAAG-78561
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