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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 84/17 EFG 2018 S. 683 Nr. 8

Gesetze: RVG § 14RVG § 37RVG-VV Nr. 2301 RVG-VV Nr. 3210 BVerfGG § 25 Abs. 2FGO § 139 Abs. 1

Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht, Aufwendungen für Gutachten, Rechtsanwaltsgebühren

Leitsatz

1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.

2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.

4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 683 Nr. 8
FAAAG-78561

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