Grabpflegekosten für Rechtsvorgängerin des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz
Die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen Kosten der Grabpflege betreffen nur
die eigene Grabstätte des Erblassers.
Grabpflegekosten für die Rechtsvorgängerin des Erblassers, die auf einem von diesem mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrag
über den Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte beruhen und mit der Rechtsnachfolge auf den Erben übergegangen sind,
sind auch nicht als vom Erblasser herrührende Schulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig, da die Verpflichtung zur
Zahlung der Nutzungsgebühr und zur Pflege der Grabstätte einerseits und das im Gegenzug erworbene Nutzungsrecht im Rahmen
eines ausgeglichenen schwebenden Geschäfts begründet worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2018 S. 175 Nr. 6 KAAAG-78555
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