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FG München Urteil v. - 12 K 3389/14

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO § 184 Abs. 1 S. 2AO § 233a Abs. 1AO § 233a Abs. 2aAO § 239 Abs. 1 S. 1AO § 239 Abs. 3 Nr. 1EGAO Art. 97§ 15 Abs. 12 S. 1 EStG§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 7g Abs. 3 S. 4 EStG§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG § 7g Abs. 3 S. 3

Gesonderte Feststellungen wegen rückwirkendem Ereignis und Ergänzungsbescheide zu Gewerbesteuermessbescheiden

Leitsatz

1. Ein Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagenbescheid nicht nur für den Gewerbesteuerbescheid, sondern auch für eine eventuelle Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO zur Gewerbesteuer durch die Gemeinde.

2. § 7g Abs. 3 S. 4 EStG wonach § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist, wenn die Rückgängigmachung der Gewinnminderung aufgrund der unterbliebenen Anschaffung erfolgt, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

3. Für den Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO ist die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. v. § 233a AO beruht, gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen.

4. Aus § 239 Abs. 3 Nr. 1 AO (BGBl 2016 I S. 1679) kann erst ab dem ein Anspruch auf eine gesonderte Feststellung eines rückwirkenden Ereignisses beim Gewerbesteuermessbetrag abgeleitet werden.

5. Soweit in AEAO zu § 233a AO, Nr. 74 für die Jahre bis 2016 bereits eine Feststellung über die Auswirkungen eines rückwirkenden Ereignisses auch im Gewerbesteuermessbescheid vorsah, fehlte es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAG-78550

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