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FG München Beschluss v. - 7 V 2008/17

Gesetze: AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 158, AO § 147 Abs. 1

Schätzung bei fehlender Kassenbuchführung, geordnete Aufbewahrung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen

Leitsatz

Tagessummen müssen durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder sonstiger Belege nachgewiesen werden. Eine Ansammlung von Zetteln, die in loser Form zusammengefasst sind, genügt einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2018 S. 451
GmbH-StB 2018 S. 232 Nr. 7
HAAAG-78543

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