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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10033/14 EFG 2018 S. 647 Nr. 8

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, EStG § 96 Abs. 1, EStG § 79, EStG § 89, EStG § 10a Abs. 1

Rückforderung von Altersvorsorgezulage

Fehlverhalten des Anbieters bei der Antragstellung ist dem Altersvorsorgesparer zuzurechnen

Leitsatz

1. Ist eine Rückforderung der Altersvorsorgezulage bei fehlender Zulageberechtigung gegenüber dem Anbieter wegen Auflösung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr möglich, kann die Rückforderung unmittelbar gegenüber dem ehemaligen Altersvorsorgesparer erfolgen.

2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Anbieter die Zulage fehlerhaft beantragt und irrtümlich in dem an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelten Datensatz angegeben hat, der Sparer sei unmittelbar anspruchsberechtigt. Dieses Fehlverhalten des Anbieters ist dem Sparer, nicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 647 Nr. 8
SAAAG-78535

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