Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH
bei im Prüfungstermin unterlassenem Widerspruch gegen die Steuerforderungen
Leitsatz
1. Hat der alleinige Geschäftsführer der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Prüfungstermin
der Anmeldung von Steuerforderungen des FA gegen die GmbH zur Insolvenztabelle nicht widersprochen und wird er später als
Haftungsschuldner wegen dieser Steuerforderungen persönlich in Anspruch genommen, so schneidet ihm nach § 166 AO die Tabellenfeststellung
in seinem eigenen Haftungsverfahren die Einwendung ab, die Steuerforderung des FA bestehe nicht bzw. nicht in der bisher festgesetzten
Höhe (vgl. ; ).
2. Das Widerspruchsrecht des Insolvenzschuldners, das von seinem Vertreter wahrzunehmen ist, steht einer Anfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung i. S. v. § 166 AO gleich.
3. Die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 531 Nr. 7 GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7 IAAAG-78534
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