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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1232/16 E

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3 Satz 2, EStG § 1 Abs. 3 Satz 4, EStG § 2 Abs. 5b, EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 5, EStG § 32d Abs. 1, EStG § 43 Abs. 5

Fiktive unbeschränkten Steuerpflicht: Wesentlichkeitsgrenze, Berücksichtigung niederländischen Krankengeldes als ausländische Einkünfte – Progressionsvorbehalt für niederländische Kapitaleinkünfte

Leitsatz

  1. Bei der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) ist das an einen Freiberufler gezahlte Krankengeld des niederländischen Sozialversicherungsträgers (UWV) nicht in die Ermittlung des Welteinkommens einzubeziehen, da dieses bei unterstellter deutscher Besteuerung im Inland nicht steuerbar, jedenfalls aber nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei wäre.

  2. In Deutschland nicht steuerbare bzw. steuerfreie Einkünfte sind nicht deshalb beim Welteinkommen zu berücksichtigen, weil sie im Ausland steuerpflichtig sind.

  3. Ausländische Kapitaleinkünfte eines fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG, da sie bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungssteuer unterlegen hätten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 46
DStRE 2019 S. 65 Nr. 2
DStZ 2018 S. 254 Nr. 8
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 715
KÖSDI 2018 S. 20782 Nr. 6
PIStB 2019 S. 122 Nr. 5
NAAAG-78528

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