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Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens
(1) Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitreibungshilfe ersuchenden Staates, gegen den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder gegen den einheitlichen Vollstreckungstitel sind bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Staates geltend zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG). (2) Wird das Beitreibungsverfahren ruhend gestellt, um den Ausgang der Verfahren im ruhenden Staat abzuwarten, ist eine zwischenzeitliche Prüfung, ob Beitreibungshilfe aus Rechtsgründen ausscheidet, nicht erforderlich. Erst wenn die Fortsetzung der Beitreibung unmittelbar droht, ist im ersuchten Staat zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Beitreibung vorliegen. (3) Diese Aufteilung entspricht effektivem Rechtsschutz; sie dient der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen und widerstreitender Entsche...