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Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013
Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot (Bezug: § 233a Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 GG).
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, wenn das in den §§ 233a ff. AO gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachforderungen bei bestimmten Zeitabläufen, bei Aussetzung der Vollziehung wegen eines letztendlich erfolglosen Einspruchs, bei beantragter Stundung oder bei Steuerhinterziehung. In § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist typisierend ein Zinssatz von 0,5 % monatlich, somit ein Jahreszins von 6 % vorgeschrieben. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Zinssatzes von 6 % wird angesichts des seit ...