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Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen
Der Bürge kann sich gem. NWB WAAAG-68335 in der Insolvenz des Hauptschuldners auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.
Die Klägerin begehrt zu Unrecht die Feststellung einer Bürgschaftsforderung gegenüber der B-GmbH zur Insolvenztabelle. Ob sich ein Bürge auch dann auf ein zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner vereinbartes unbefristetes Stillhalteabkommen berufen kann, wenn sich der Gläubiger eine Inanspruchnahme des Bürgen ausdrücklich vorbehalten hat, entscheidet der BGH mit der überwiegenden L...