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Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse
Verpflichtet sich eine steuerbefreite Unterstützungskasse dazu, nicht nur das von den Trägerunternehmen zugewendete Vermögen, sondern auch sämtliche aus den Zuwendungen erzielte Erträge für die Unterstützungsleistungen zu verwenden, ist die in der Steuerbilanz für diese Verpflichtung zu bildende Rückstellung nicht abzuzinsen (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 KStG; § 38 Abs. 4, 5 und 6 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG).
(1) Im Urteilsfall hat die klagende Unterstützungskasse zutreffend eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die von ihr zu erbringenden Renten- und Kapitalleistungen gebildet, so der BFH. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewiss...BStBl 2003 II S. 279