Erfüllung ausstehender steuerlicher Verpflichtungen …
... in Handels- und Steuerbilanz
Anknüpfend an den Beitrag zur Abbildung laufender Steuern (StuB 2018 S. 157) widmet sich Marx ab der zweckadäquaten Bilanzierung ausstehender steuerlicher Verpflichtungen. Im Blickpunkt stehen dabei neben den Steuerrückstellungen auch sonstige Verpflichtungen, die steuerrechtlich fundiert sind. Die Erfassung und Bewertung ausstehender steuerlicher Verpflichtungen nimmt zu Recht breiten Raum ein. Neben den Rückstellungen für (latente) Steuern und Steuerverbindlichkeiten sind sonstige steuerliche Verpflichtungen rechtzeitig, vollständig, exakt und transparent zu erfassen. Dabei sind neue Dokumentations- und Berichtspflichten, Aufwendungen für die Einrichtung eines Tax-CMS und Mitwirkungspflichten bei steuerlichen Außenprüfungen zu berücksichtigen. Mit ergänzenden Berichterstattungselementen – Überleitungsrechnung, Steuerquote und Wertschöpfungsrechnung – kann das „Steuerfenster“ im Jahresabschluss weiter geöffnet und wichtige Informationen an die Stakeholder vermittelt werden.
Mittelbare Anteilsvereinigung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften
Der Gesetzgeber unterwirft der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG neben der unmittelbaren auch die mittelbare Anteilsvereinigung, ohne allerdings zu definieren, wann eine solche mittelbare Anteilsvereinigung vorliegt. Der BFH hat den langjährigen Konsens zwischen der Rechtsprechung, der Finanzverwaltung und der h. M. in der Literatur zur Zurechnung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, die über zwischengeschaltete Personengesellschaften gehalten werden, bereits mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 aufgekündigt. Mit dem Urteil vom - II R 41/15 hat er seine Rechtsprechungsänderung bestätigt – leider wieder ohne eine überzeugende Begründung, wie der Beitrag von Tiede ab eindrucksvoll belegt.
Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen in 2013
Im Schrifttum mehren sich die Stimmen, die den gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO angesichts der nun bereits lang andauernden Niedrigzinsphase für verfassungsrechtlich bedenklich oder sogar für verfassungswidrig (geworden) halten. Die Rechtsprechung ist diesen Bedenken bislang nicht gefolgt. Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt nach dem aktuellen (Kurzinfo ab S. 233) weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der hierfür vorgesehene Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 verfassungsgemäß.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2018 Seite 1
NWB ZAAAG-78323