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BAG 20.02.2018 3 AZR 43/17, NWB 12/2018 S. 769

Hinterbliebenenversorgung | Altersabstandsklausel in Versorgungsordnung

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Anmerkung:

Die 1968 geborene Klägerin hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Diesem war von seinem Arbeitgeber u. a. auf Basis einer Versorgungsordnung eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach Ansicht des BAG ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbu...