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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1044/17 Erb

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1, ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 131 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 161 Abs. 2

Wegfall des Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Leitsatz

  1. In einer – die Betriebsgrundstücke nicht umfassenden - Veräußerung von 43,53% der Vermögensgegenstände einer insolventen Unterpersonengesellschaft, die ihrerseits mit 38% zum Gesamtwert des Beteiligungsbesitzes eines Personengesellschaftskonzerns beiträgt, kann nach der maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise nicht zugleich die schädliche Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gesehen werden.

  2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft führt nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbStB 2018 S. 137 Nr. 5
XAAAG-77972

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