Pfändungs- und Einziehungsverfügung : Einspruch zulässig vor Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts?
Leitsatz
Die Pfändungsverfügung wie die Einziehungsanordnung werden mit der Bekanntgabe gegenüber dem Drittschuldner wirksam.
Vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens an, aufgrund dessen die Konten der Klägerin bei der Drittschuldnerin gesperrt waren, war
die Klägerin zur Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berechtigt, und zwar auch ohne dass sie die schriftliche
Mitteilung über die Verfügung erreichte.
Erlischt der der Vollstreckung zu Grunde liegende Leistungsanspruch, ist die Finanzbehörde verpflichtet, die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung aufzuheben.
Pfändungs- und Einziehungsverfügung werden ohne Ermessenserwägungen endgültig rechtswidrig, nachdem die Vollstreckungsbehörde
gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner die Verfügung für erledigt erklärt hat.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 175 Nr. 3 YAAAG-77963
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