Nach der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auch für § 40a Abs. 2 EStG eine Zusammenrechnung
der Lohnzahlungen vorzunehmen, wenn diese vom selben ArbG stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestattet
sind.
Daher ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in der Regel gegeben, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige
und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben ArbG ausübt.
Der Arbeitgeberbegriff ist nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 572 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20740 Nr. 5 XAAAG-77959
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