Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Im Inland wohnender Arbeitnehmer, der auf Anweisung des inländischen Arbeitgebers
seine Tätigkeit überwiegend im Inland, teilweise aber auch auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten ausübt
Leitsatz
Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich bietet eine ausreichende Grundlage, das Besteuerungsrecht für Gehaltszahlungen
ausschließlich im Ort der (Arbeitnehmer-)Tätigkeit (hier: Deutschland) zuzuordnen.
Das in Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich geregelte Arbeitsortprinzip gilt nicht nur für Gehälter, sondern auch für Abfindungszahlungen.
Übt ein im Inland wohnender ArbN seine dem inländischen ArbG geschuldete Tätigkeit überwiegend im Inland aus, rühren auch
die vom inländischen ArbG gezahlten und auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten entfallenden Lohnanteile aus
der im Inland ausgeübten Tätigkeit her.
Aufgrund des kausalen Zusammenhangs („Anlasszusammenhang”) zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Gehaltszahlung steht auch
insoweit der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 42 DStRE 2018 S. 1423 Nr. 23 DAAAG-77957
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