Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung: Anwendung des vergleichenden Verfahrens
bei Fehlen landwirtschaftlicher Nutzflächen – Halbierung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 Abs. 2 a BewG
Leitsatz
Ein der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ist bei gemeinschaftlicher Tierhaltung auch dann im vergleichenden Verfahren
zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist,
da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt (Anschluss an , , BFH/NV 2015, 880; entgegen gleich lautenden Ländererlassen vom , BStBl I 2011, 939).
Der Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung auf den in diesem Fall anzusetzenden Vergleichswert für die Eigenfläche von 0
DM ist nach § 41 Abs. 2 a BewG um 50 % zu vermindern.
Fundstelle(n): JAAAG-77955
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