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RENO Nr. 3 vom Seite 4

Insolvenzordnung – kein Buch mit 7 Siegeln – Teil 3

geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen; Rostock

Die Insolvenzordnung bzw. das Insolvenzverfahren sind nicht Bestandteil der Ausbildung zur Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten. Dennoch treffen in unserer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsaufgaben auf Vorgänge aus der Insolvenzordnung. Sei es im Rahmen der Zwangsvollstreckung, der Prozessführung oder weil eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden soll. Die Beiträge in dieser Reihe sollen einen Überblick geben. Sie beziehen sich ausschließlich noch auf die seit dem gültige Fassung der Insolvenzordnung.

Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung trifft Insolvenzverfahren

In RENO 11/2017 S. 6 wurde bereits kurz drauf hingewiesen, dass Gläubiger mit einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (im Folgenden v. b. u. H.) des Schuldners herrührt, Vorteile bei der Zwangsvollstreckung haben. Sie können – wenn sie einen Anspruch auf eine monatliche Verletztenrente haben – selbst im laufenden Insolvenzverfahren mit ihren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden neuen Forderungen in den bevorrechtigten Teil des Einkommens vollstrecken.

Die Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, hat noch weitere Vorteile, i...

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