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OLG Hamm 15.12.2017 26 U 74/17, NWB 11/2018 S. 687

Krankenhausvertrag | Nichterfüllung einer Chefarztbehandlung

Ist eine Wahlleistung mit dem Chefarzt vereinbart, muss dieser den Eingriff selbst durchführen, es sei denn, dass er verhindert ist. Allein mit seiner Anwesenheit während der Operation erfüllt er die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht.

Anmerkung:

Geklagt hatte der gesetzliche Krankenversicherer der verstorbenen Patientin auf Ersatz von Aufwendungen (§§ 611, 280, 278, 823, 831, 249, 286, 288 ff. BGB) in Höhe von 30.000 €. Nach Auffassung des OLG Hamm kann es dahingestellt bleiben, ob Ansprüche wegen Behandlungsfehlern bestehen. Denn die Krankenhausgesellschaft und die Ärzte haften für sämtliche Folgen der Behandlung schon deshalb, weil die Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin insgesamt rechtswidrig gewesen ist. Hat die Patientin erklärt, sie wolle sich nur von einem besti...