Kaufleute für Büromanagement – Infoband 2 – Lernfelder 5-8
2. Aufl. 2018
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5. Erfassung der Umsatzsteuer
5.1 Umsatzsteuerpflicht
Nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Umsatzsteuer zu bezahlen auf
alle Lieferungen und sonstige Leistungen
die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer)
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (d. h. innerhalb der Europäischen Union).
Jeder Kaufmann berechnet somit zum Wert der verkauften Lieferung oder Leistung zusätzlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Warenwert ermittelt. Dabei gilt nach § 12 UStG zurzeit ein Prozentsatz von 19 %. Die eingenommene Umsatzsteuer ist nach Verrechnung mit der selbst gezahlten Mehrwertsteuer an das Finanzamt zu zahlen und wird deshalb auch als durchlaufender Posten bezeichnet.
Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % gilt nach § 12 UStG Anlage 2 für:
landwirtschaftliche Produkte
Nahrungsmittel, die nicht im Lokal verzehrt werden
Holz zum Eigenverbrauch, wie Brennholz
Bücher, Zeitungen und Ähnliches
Kunstgegenstände.
Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht werden in § 4 UStG genannt, dazu gehören z. B.:
Exporte
Vermittlung und Verwaltung von Krediten und Versicherungen
langfristige Vermietung
Heilbehandlungen auf Verordnungen eines Arztes oder eines Heilpraktikers.S. 135
Häufiger wird der Begriff Mehrwertsteuer verwendet, der allerdings genau dasse...