Erstattungsberechtigung bei Zahlungen der vermeintlichen
Organgesellschaft auf die vermeintliche Steuerschuld der Organträgerin
Leitsatz
Steuerzahlungen die eine GmbH in Annahme eines mit der Klägerin bestehenden Organschaftsverhältnisses erbracht hat, sind
zur Tilgung der gegenüber der Klägerin formell festgesetzten Umsatzsteuerschulden als erbracht anzusehen.
Erstattungsberechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist, sondern
wessen vermeintliche Schuld gegenüber dem Finanzamt nach dem Willen des zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt
gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden soll.
Nach denselben Grundsätzen ist die regelmäßig vorausgehende Frage zu entscheiden, bei welchem von mehreren in Betracht kommenden
Schuldnern eine geleistete Zahlung auf die Steuerschuld anzurechnen ist.
Bei Lastschrifteinzug ist davon auszugehen, dass auf die Steuerschuld der Klägerin als Dritte und nicht auf die potentielle
Haftungsschuld der GmbH geleistet wurde, wenn die GmbH unter der Steuernummer der Klägerin eine Einzugsermächtigung für ihr
Konto erteilt hatte und aufgrund dieser Ermächtigung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Fälligkeit der Steuerschuld das
Finanzamt die rückständigen Beträge vom Konto bei der GmbH eingezogen hat.
Zahlt die vermeintliche Organgesellschaft auf die vermeintliche Steuerschuld der Organträgerin, tilgt sie regelmäßig eine
fremde Verbindlichkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 616 Nr. 8 GmbH-StB 2018 S. 230 Nr. 7 PAAAG-77457
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