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Bei erstmaliger Pensionsrückstellungsbildung in einem Wirtschaftsjahr, in dem sich die Richttafeln ändern, keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG
Bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Rückstellungsberechnung ändern, ist gem. nrkr. Urteil des NWB LAAAG-45533 (BFH-Az.: XI R 34/16; EFG 2017 S. 978) keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG erforderlich (Anschluss an NWB PAAAC-19090 (EFG 2006 S. 1746 = Kurzinfo StuB 2007 S. 151 NWB ZAAAC-38045, mit Anm. Kolbe); gegen NWB VAAAB-73131, BStBl 2005 I S. 1054 = StuB 2006 S. 30 NWB VAAAB-75957); bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert ein „Unterschiedsbetrag“ i. S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG schlichtweg nicht (im Streitfall: Änderung der „Heubeck-Richttafeln“ aus dem Jahr 1998 im Juli 2005, Ersetzung durch die „Richttafe...