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NWB Nr. 10 vom Seite 662

Unverheirateter Stiefvater zahlt Beitragszuschlag

Gerald Eilts

Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (BGBl 2004 I S. 3448) ist der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für alle Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom an um 0,25 Prozentpunkte erhöht worden (Beitragszuschlag für Kinderlose, vgl. § 55 Abs. 3 SGB XI). Mitglieder mit Elterneigenschaft sind hingegen vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).

Definition:

[i]Der Gesetzgeber erkennt neben den leiblichen Eltern auch andere „Eltern“ anAls Eltern gelten neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.

Weitergehende Hinweise waren in der Vergangenheit dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung v.  NWB KAAAC-97547 zu entnehmen. Dieses wurde zwischenzeitlich durch die vom GKV-Spitzenverband aufgestellten „Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ (GR v. -I) abgelöst, ohne dass sich zu diesem Punkt eine geänderte Sach...