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BPatG Beschluss v. - 27 W (pat) 531/14

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "SCHEISS DRAUF! (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – keine Eintragbarkeit von groben Geschmacksverletzungen

Leitsatz

Scheiss Drauf

1. Schimpfwörter haben keine Unterscheidungskraft, wenn sie gebräuchliche Ausdrücke sind und im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungsangeboten eine ironische Bedeutung vermitteln oder als Funspruch wirken.

2. Derbe Missfallenskundgebungen sind als grobe Geschmacksverletzung nicht als Marke eintragbar.

Fundstelle(n):
EAAAG-75388

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