2. Das sog. DDR-Ampelmännchen ist nicht in den allgemein üblichen Zeichenschatz (§ 8 Abs. 2 und 3 MarkenG) eingegangen.
3. Selbst eine umfangreiche nicht markenmäßige Benutzung sondern dekorative Verwendung macht ein Zeichen nicht üblich im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn auch eine markenmäßige Benutzung erfolgt.
4. Die Verbraucher sind bei Druckerzeugnissen daran gewöhnt, dass Zeichen mit einer Bedeutung so angebracht werden, dass sie als Hinweis auf den Verlag wirken.
5. Inhaltsbeschreibende Angaben sind bei Druckwerken nur Zeichen, die eine konkrete Vorstellung vom Inhalt - ohne ergänzenden Kontext - vermitteln.
6. Die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit in Betracht kommenden Kriterien, Besitzstand, Geschäftsinteressen etc., stehen in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass der fremde Besitzstand umso höher sein muss, je mehr eigene Interessen der Anmelder zulässigerweise verfolgt. Urheberrechte bzw. daraus abgeleitete Nutzungsrechte können dabei auf beiden Seiten Berücksichtigung finden.
7. Ein nicht belegter Vorwurf der Bösgläubigkeit im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG führt jedenfalls dann nicht zur Kostenaufhebung (§ 71 Abs. 1 MarkenG), wenn daneben andere Schutzhindernisse Streitgegenstand waren.
Fundstelle(n): IAAAG-75326
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