BFH Beschluss v. - IX R 47/02

Gründe

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am zugestellt. Am musste er sich plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen. Am wurde er aus dem Rehabilitationskrankenhaus entlassen. Danach war er, wie aus dem eingereichten ärztlichen Attest hervorgeht, eingeschränkt arbeitsfähig. Mit einem an das FG gerichteten Schreiben vom bat er darum, die Revision an den Bundesfinanzhof weiterzuleiten und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kündigte an, die liegengebliebenen Arbeiten schnellstmöglich zu erledigen. Mit Schreiben vom teilte er mit, die Begründung der Revision könne erst zum erfolgen.

II. Die Revision ist unzulässig. Nach § 120 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Dies war auch aus der im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu ersehen.

Für die Versäumung der am abgelaufenen Revisionsfrist ist den Klägern zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren, weil ihr Prozessbevollmächtigter sich am plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen musste. Jedoch war die anschließende Versäumung der am abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet i.S. von § 56 FGO. Nach der Entlassung des Prozessbevollmächtigten aus der Rehabilitationsklinik () blieben ihm noch sechs Tage bis zum Ablauf dieser Frist. Da er in diesem Zeitraum eingeschränkt arbeitsfähig war, hätte er bei gehöriger Sorgfalt vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zumindest einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen können. Dies ist jedoch unterblieben. Der im Schreiben vom sinngemäß enthaltene Antrag, die Revisionsbegründungsfrist bis zum zu verlängern, ist verspätet gestellt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 120 Abs. 2 FGO kann die Revisionsbegründungsfrist nur aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrags verlängert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 78
BFH/NV 2003 S. 78 Nr. 1
AAAAA-69046