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BPatG Urteil v. - 1 Ni 15/11

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 102 19 129 (Streitpatent), das am 29. April 2002 angemeldet worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum Drehen und Verteilen oder Zusammenführen von Packs“. Das Patent ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung fünf Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Anspruch 1 der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:

Fundstelle(n):
JAAAG-74105

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