Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Eheleute D als Mitunternehmer der D-GbR gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen erzielt haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat dies verneint und die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb abgelehnt. Gewerblich tätig gewesen sei allein Frau D.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eheleute gemeinsam in der Form einer GbR als Vermieter von Ferienhäusern aufgetreten seien. Die Einkünfte seien deshalb Frau D zuzurechnen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Beschwerde eingelegt mit der sie geltend macht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Das FA hat sich dazu nicht geäußert.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 FGO). Die Klägerin geht davon aus, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, eine Mitunternehmerschaft sei nur anzuerkennen, wenn sie nach außen hin erkennbar sei.
Einen solchen Rechtssatz hat das FG nicht aufgestellt. Das FG hat allerdings im Streitfall eine Mitunternehmerschaft verneint, weil die Klägerin außer gegenüber dem FA nicht nach außen hin aufgetreten sei. Das FG hat hiermit jedoch eine offene Mitunternehmerschaft verneint, wie sie von der Klägerin vor dem FA und dem FG behauptet wurde.
Die Klägerin hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG zum Nachweis dafür, dass sie nicht allein gewerblich tätig gewesen sei, vorgetragen, beide Gesellschafter der GbR hätten die Vermietung der Ferienwohnungen betrieben und sie verwaltet. Die GbR sei auch im täglichen Geschäftsverkehr nach außen hin durch beide Gesellschafter aufgetreten. Die GbR habe Bilanzen vorgelegt und habe als solche am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen.
Mit der Rüge, der Gesellschafter A. D sei als atypisch stiller Gesellschafter gewerblich tätig gewesen, geht die Klägerin hier von einem gegenteiligen Sachverhalt aus, dass nämlich die GbR (Mitunternehmerschaft) nach außen nicht in Erscheinung getreten sei.
Ob das FG unter diesen Umständen rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer atypisch stillen Gesellschaft nicht geprüft hat, kann offen bleiben. Jedenfalls hat es damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geleugnet, dass stille Gesellschaften Mitunternehmerschaften sein können. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts unter dem Gesichtspunkt des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist danach nicht erforderlich.
2. Die Entscheidung des FG ist auch nicht deshalb gemäß § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil das FG auf die Frage der verdeckten Mitunternehmerschaft nicht eingegangen ist. Eine —unterstellt— lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. , BFH/NV 1995, 48). Nach dem Vortrag der Klägerin im Klageverfahren ist auch zweifelhaft, ob es geboten war, diesen rechtlichen Gesichtspunkt in den Urteilsgründen zu erörtern.
Fundstelle(n):
MAAAA-68994