Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); dazu siehe unter 1. b, 2. b und 3., im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (siehe unter 1. a und 2. a).
1. a) Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtberücksichtigung der Herstellungskosten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtslage eindeutig ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Steuerpflichtige die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (Wohn-)Gebäudes nicht im Zeitpunkt ihrer Verausgabung, sondern nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) —verteilt auf die Nutzungsdauer— als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) geltend machen (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 600, m.w.N.). Die Nutzungsdauer eines Gebäudes ist indes der Zeitraum, in dem das Gebäude seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann; sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung (§ 11c Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung —EStDV—). Die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten können in Form von AfA nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Gebäude während seiner Nutzungsdauer zur Erzielung von Einkünften dient. Ist dies der Fall, dann kann für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung gemäß § 7 Abs. 5 EStG der volle Jahresbetrag abgesetzt werden (, BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704). Bei während der Nutzungsdauer eintretenden Nutzungsänderungen kann sich die AfA ändern oder gänzlich wegfallen (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 7 Rz. 163).
Das Gebäude der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Zeitpunkt der Fertigstellung (Übergabe) im Oktober des Streitjahres nicht mehr zum Vermieten, sondern zur Selbstnutzung bestimmt, so dass die Kläger keine AfA als Werbungskosten abziehen können.
b) Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung weiterer Werbungskosten nach Aufgabe der Vermietungsabsicht haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift insoweit nicht. Es fehlt mangels Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Auffassungen bereits an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Zudem ist die Frage nach der Reichweite der BFH-Entscheidung vom IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610) nicht klärungsfähig; denn sie stellt sich im Streitfall nicht, weil die Kläger —so die den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)— ihre Vermietungstätigkeit Anfang August 1998 bereits aufgegeben hatten.
2. a) Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung weiterer Werbungskosten nach Aufgabe der Vermietungsabsicht liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung), der die bisherige Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) umfasst, ebenso nicht vor.
Das FG hat weder ausdrücklich noch konkludent einen vom BFH-Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 abweichenden Rechtssatz aufgestellt noch ist es in sonstiger Weise von dem Urteil abgewichen. Es hat vielmehr in Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze und unter Hinweis auf die abweichende Sachverhaltsgestaltung in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 den Streitfall dahin gehend gewürdigt, dass die Kläger sich seit Anfang August 1998 nicht mehr in einkommensteuerlich relevanter Weise betätigt hätten.
b) Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Herstellungskosten haben die Kläger die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) und vom VIII R 157/70 (BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161) nicht hinreichend dargelegt. Die o.a. Entscheidungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte: Während diese die steuerliche Behandlung vergeblicher Aufwendungen (für eine vereinbarte, aber nicht erbrachte Gegenleistung) als Werbungskosten betreffen, wurde im Streitfall die Gegenleistung erbracht und das Gebäude einer einkommensteuerlich nicht relevanten Nutzung zugeführt.
3. Soweit die Kläger ”vorsorglich: Aufklärungsrüge” als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen, haben sie diesen nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom II B 46/00, BFH/NV 2002, 654). Auch führen die Kläger nicht aus, inwieweit das FG nach seinem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt bei der begehrten Aufklärung bzw. Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
4. Soweit die Kläger letztlich die fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend machen, rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 160
BFH/NV 2003 S. 160 Nr. 2
ZAAAA-68981