BFH Beschluss v. - IX B 19/02

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366) darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Daran fehlt es vorliegend.

a) Die Frage der Wohnflächenberechnung ist bereits geklärt; maßgebend sind die Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung —II.BV— (s. z.B. , BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, unter II. 1. c aa; vom IX R 41/94, BFHE 177, 110, BStBl II 1995, 381, unter 2. a; vom IX R 52/94, BFHE 184, 346, BStBl II 1997, 818, unter 2. b). Im Übrigen haben die Kläger nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511).

b) Darüber hinaus kommt einer Rechtsfrage, die —wie hier § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (1987 bis 1998)— ausgelaufenes Recht betrifft, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. In diesen Fällen muss daher besonders dargetan werden, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig noch bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; vom III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033). Derartige Ausführungen fehlen. Der Hinweis auf die hier fünfköpfige Familie reicht nicht aus (vgl. , BFH/NV 1998, 832).

c) Den Darlegungsanforderungen (oben 1.), die auch gelten, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das GrundgesetzGG— (hier: Verletzung des Gleichheitssatzes und des Leistungsfähigkeitsprinzips) gestützt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220; vom VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138), genügt die Beschwerdeschrift auch im Übrigen nicht.

Die Kläger reklamieren einen Verfassungsverstoß ”im konkreten Fall”, ohne unter Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung (s. BFH-Urteil in BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98; , BFH/NV 1997, 283) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der aufgeworfenen Frage (des zudem ausgelaufenen Rechts) aufzuzeigen.

d) In derartigen Fällen (s. oben a bis c) bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

2. Soweit die Kläger letztlich auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) geltend machen, rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 192
BFH/NV 2003 S. 192 Nr. 2
BAAAA-68963