Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert u.a. eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211, 212; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Bei bereits —wie hier zur Behandlung vorab entstandener Werbungskosten— vorhandener Rechtsprechung des BFH ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511). Diesen Anforderungen an die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage genügt die Beschwerdeschrift nicht. Bei nicht hinreichend dargelegter oder fehlender Klärungsbedürftigkeit bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 652; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 45).
Der BFH hat in zahlreichen Entscheidungen zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen (vgl. , BFH/NV 2001, 585, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Danach können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten, ihm kommt vielmehr (nur) eine indizielle Bedeutung zu (vgl. , BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741, und IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Insoweit kann er bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage berücksichtigt werden, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen gegeben ist. Entsprechend hat auch die ”Dauer einer Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietungstätigkeit” im Rahmen der vom Finanzgericht (FG) vorzunehmenden —und im Streitfall auch vorgenommenen— Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die der BFH als Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfen kann, nur indizielle Bedeutung. Worin dann das abstrakte —über den Einzelfall hinausgehende— Interesse der Allgemeinheit liegen soll, ist nicht hinreichend aufgezeigt; insoweit hätte es weiterer Ausführungen bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214; vom VIII B 12/00, BFH/NV 2001, 201).
Letztlich machen die Kläger die in einer (vermeintlich) fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung (”Folgerung ist rechtsfehlerhaft”) liegende unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht hinreichend und schlüssig dargelegt worden.
Die Kläger können bereits mit den gerügten Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln —wie vorliegend der Verletzung der Sachaufklärungspflicht— geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423). Die rechtskundig vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG —ausweislich des Urteils und des Sitzungsprotokolls— keine Beweisanträge gestellt und sich damit rügelos zur Sache eingelassen; dadurch haben sie ihr Rügerecht verloren.
Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom II B 46/00, BFH/NV 2002, 654). Insbesondere hätte es weiterer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit bedurft, weil das FG im Einzelnen begründet hat, warum es den außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen der Kläger nicht nachzugehen brauchte.
Fundstelle(n):
HAAAA-68961