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RETT-Blocker
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft
Der II. Senat des BFH führt seine Rechtsprechung zu mittelbaren Anteilsvereinigungen bei zwischengeschalteten Personengesellschaften fort und stellt auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die sachenrechtliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG ab. Dadurch werden sog. RETT-Blocker-Strukturen auch für die Zeit vor der Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (für Erwerbsvorgänge ab dem ) wirkungslos. Der BFH gewährt keinen Vertrauensschutz wegen seiner früheren abweichenden Rechtsprechung.
Ausgangsfall
Dem entschiedenen Fall liegt eine komplizierte Struktur zugrunde, die sich vereinfacht wie folgt darstellt: Die Klägerin ist eine britische Limited. Sie erwarb mit Wirkung zum alle Aktien der A-AG. Diese war zu 100 % an einer anderen britischen Limited beteiligt, die 100% der Anteile an der B-Holding hielt. Diese war zunächst zu 100 % an der D-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu mehr als 99,99 % an der E-AG beteiligt war. Sowohl die D-GmbH als auch die EA-AG hatten inländischen Grundbesitz in ihrem Betriebsvermögen. Inhaberin der restlichen Aktien der E-AG von weniger als 0,01 % war die Klägerin. Die E-AG hielt eine große Anzahl ...