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Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen
Der BFH hat entschieden, dass Arbeitgeber hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ ansetzen dürfen. Dieser Ausgleichsanspruch entsteht bei Eintritt des jeweiligen Arbeitnehmers in den Ruhestand, wenn es durch die Altersteilzeitvereinbarung zu einer tatsächlichen Rentenkürzung kommt. Darüber hinaus erkennt der BFH die sog. Pauschalwertmethode zur Bewertung von Jubiläumsrückstellungen als Alternative zum auf den jeweils einzelnen Arbeitnehmer bezogenen Teilwertverfahren an.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Die revisionsbeklagte Sparkasse hatte in ihren Bilanzen der Jahre 2004 und 2005 Verbindlichkeitsrückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit und für Zuwendungen anlässlich von Dienstjubiläen gebildet. Die künftigen Abfindungszahlungen bei den Altersteilzeitrückstellungen hatte sie ab Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitvertrags in voller Höhe jedoch abgezinst auf den Zeitpunkt der Auszahlung angesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt Bezug nehmend auf das (BStBl 2007 I S. 297) die Auffassung, dass entsprechende Rückstellungsbeträge rat...BStBl 1999 I S. 434BStBl 2008 I S. 1013