Voraussetzungen für die Änderung eines Umsatzsteuerbescheids für einen vor 2013 für empfangene Bauleistungen zu Unrecht als
Steuerschuldner nach § 13b UStG behandelten Bauträger
Leitsatz
1. Ist ein Bauträger nach der früheren Verwaltungsauffassung bis zum Ergehen des (Az.: V R 37/10)
als Steuerschuldner nach § 13b UStG für bezogene Bauleistungen behandelt worden und beantragt er nun nachträglich die Änderung
des Umsatzsteuerbescheids zu seinen Gunsten, so darf das FA die Änderung nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem
Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das FA mit dem Anspruch
des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann; § 17 UStG ist insoweit weder unmittelbar
noch entsprechend anzuwenden (Anschluss an ; ; Abgrenzung vom ). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben oder dem Unionsrecht.
2. Eine (spätere) Auslegung des § 13b UStG durch die Gerichte, die von der Auffassung der Verwaltung abweicht, stellt keinen
nachträglich eingetretenen Umstand i. S. d. § 17 UStG dar.
2. Auch § 27 Abs. 19 UStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 S. 1266) steht einer Änderung zugunsten des Bauträgers
nicht entgegen, da diese Norm ihrem Wortlaut nach lediglich für den leistenden Unternehmer, nicht aber für den Bauträger als
Leistungsempfänger gilt und unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung auch nicht analog anzuwenden
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 468 Nr. 9 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2018 S. 700 DB 2018 S. 18 Nr. 8 EFG 2018 S. 596 Nr. 7 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 3 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 8 KÖSDI 2018 S. 20671 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2018 S. 762 CAAAG-73465
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