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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1102/15

Gesetze: ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 2 UStG § 1 Abs. 2UStG § 4 Nr. 1 Buchst. bUStG § 6a Abs. 1UStG § 6a Abs. 2UStG § 6a Abs. 3UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a UStG § 21 Abs. 2UStG § 22dUStG § 1 Abs. 1 Nr. 4EUStBV § 14MwStSystRL Art. 39MwStSystRL Art. 60MwStSystRL Art. 61

Erlass von Einfuhrumsatzsteuer nach Art 236 ZK

Begriff der „Einfuhr im Inland” i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auch für nicht in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangene Ware erfüllt

Nachweis für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG

Leitsatz

1. Bezüglich des Erlasses von Einfuhrumsatzsteuer ist in Fällen, in denen von einer Einfuhr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland auszugehen ist, über § 5 Abs. 3 UStG und § 14 EUStBV die Vorschrift des Art. 236 ZK sinngemäß anzuwenden.

2. Wann von einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbaren „Einfuhr im Inland” auszugehen ist, folgt aus § 1 Abs. 2 UStG sowie Art. 39, Art. 60 und 61 MwStSystRL. Der Begriff der „Einfuhr im Inland” setzt nicht voraus, dass der Gegenstand in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen ist, und kann daher auch erfüllt sein, wenn Waren aus der Schweiz über den Landweg mit dem LKW nach Deutschland eingeführt und dort vom Zollamt jeweils zum freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Verfahren 4200) nach Großbritannien abgefertigt worden sind (Abgrenzung zum und C-228/14, ECLI:EU:C:2016:405. in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig).

3. Bei Gegenständen, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a) verwendet werden, ist die Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers und des Lieferers bzw. seines Fiskalvertreters in der Zollanmeldung Voraussetzung für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer im Zeitpunkt der Einfuhr (vgl. ).

4. Die Steuerbefreiung ist trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Die zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ergangene Rspr. ist insoweit auf die Beurteilung der Steuerfreiheit bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG übertragbar, als eine Erstattung oder ein Erlass der Einfuhrumsatzsteuer nicht unter Hinweis auf formale Verstöße zum Zeitpunkt der Einfuhr abgelehnt werden kann, wenn (nachträglich) der Nachweis einer im Anschluss durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht wird (vgl. Urteil des FG München v , 11 K 47/07).

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 20 Nr. 10
PIStB 2018 S. 89 Nr. 4
YAAAG-73462

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