1. Die Anwendung der sog. Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass
der Betrag des Höchstbeitrages mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Dabei kommt es nicht allein darauf an, in welchem
Jahr, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet worden sind. Die einzige zeitliche Begrenzung ist der ,
bis zu dem sich Zahlungen für die Öffnungsklausel qualifizieren konnten.
2. Sinn und Zweck der sog. Öffnungsklausel ist allein die Vermeidung einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung,
die sich daraus ergeben kann, dass ein Steuerpflichtiger eine Altersrente als Einnahme versteuern muss, obwohl er die von
ihm getragenen Beiträge, aufgrund derer er die Rente erhält, gerade wegen der Höhe nicht oder nicht vollständig als Sonderausgabe
abziehen konnte.
3. Nachzahlungen, die rentenrechtlich möglich sind, sind auch im Rahmen der Öffnungsklausel zu berücksichtigen. Rentenrechtlich
möglich ist entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in dem (BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 240) nicht
gleichzusetzen mit „rentenrechtlich wirksam”, d. h. ab wann die Einzahlung tatsächlich rentenerhöhend wirkt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 300 Nr. 4 EStB 2018 S. 180 Nr. 5 ErbStB 2018 S. 142 Nr. 5 HAAAG-73459
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