Abschnitt 2: Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 12 Ausnahmen [1]
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
Mehrwegverpackungen,
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Fundstelle(n):
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EAAAG-73408
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1699) mit Wirkung v. .