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Track 13 | Künstliche Befruchtung: Außergewöhnliche Belastungen auch bei gleichgeschlechtlicher Beziehung
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Die Kosten sind in vollem Umfang abziehbar. Das gilt auch für Fahrt- und Übernachtungskosten. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, eine Fertilitätsstörung auszugleichen.
Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen auch dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. – Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Klägerin lebte mit ihrer Partnerin zusammen. Sie entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen. Die Behandlung für diese heterologe künstliche Befruchtung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Frau die Kosten von rund 8.500 € als außergewöhnliche Belastung en geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abz...