Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 24 | Bauabzugsteuer: Freiland-Fotovoltaikanlage als Bauwerk i. S. von § 48 Abs. 1 EStG
Das FG Hessen hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach es sich bei einer Freiland-Fotovoltaikanlage um ein Bauwerk i. S. von § 48 Abs. 1 EStG handelt. Das letzte Wort hat der BFH, der auch klären muss, ob die Nacherhebung von Bauabzugsteuer die positive Feststellung der inländischen Steuerpflicht des Leistenden voraussetzt. Zur Abrundung gehen wir zudem kurz auf das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer ein.
Ein anhängiges Verfahren zur Bauabzugsteuer ist ebenfalls eine Erwähnung wert. Konkret geht es um die Frage: Handelt es sich bei einer Freiland- Fotovoltaikanlage um ein Bauwerk i. S. von § 48 Abs. 1 EStG?
Bestimmte Leistungsempfänger müssen für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einbehalten. Bauleistungen sind grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Früher galt: Bei der Installation von Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen handelt es sich um keine Bauleistung i. S. der Bauabzugsteuer. Nach der neuen Sichtweise der Finanzverwaltung soll es jedoch keine Rolle mehr spielen, ob ein fest in das Gebäude eingebautes Wirtsch...