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Track 02 | Lohnsteuer: BMF bringt Verwaltungsanweisung zur Anrufungsauskunft auf den neuesten Stand
Das BMF hat die Sichtweise der Verwaltung zur Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG in einem Schreiben übersichtlich zusammengefasst. Die jüngste BFH-Rechtsprechung wurde eingearbeitet. Danach stellt die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet.
Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur Lohnsteuer-Anrufungsauskunft auf den neuesten Stand gebracht.
Nach § 42e EStG haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Auskunft, ob und inwieweit in einem einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Zuständig für die Auskunft ist das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei – anders als die verbindliche Auskunft nach § 89 AO. Im Antrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Eine bestimmte Form ist zwar nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber natürlich, den Antrag schriftlich zu stellen.
Die Anrufungsauskunft ist nach der geänderten Ansicht des Bundesfin...