AWV § 76a

Kapitel 8: Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen

Abschnitt 1: Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote

§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen [1]

Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:

  1. die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und

  2. der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von

    1. diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder

    2. Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Fundstelle(n):
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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 76a eingefügt gem. VO v. (BAnz AT 23.12.2016 V1) mit Wirkung v. .