Kapitel 7: Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Abschnitt 4: Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 73 Ausnahmen
Die Deutsche Bundesbank kann
für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder
einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,
soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325